Notruf 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst
Bei einem Notfall erreicht der Anrufer unter der Nummer 112 europaweit eine Notrufzentrale/Leitstelle, welche den Hilferuf an die zuständigen Hilfsorganisationen weiterleitet. Die Nummer ist vorwahl- und gebührenfrei aus allen Telefonnetzen und vom Smartphone/Mobiltelefon erreichbar.
Die 5 W-Fragen
Damit der Notruf im Ernstfall zügig und ohne Informationsverlust ablaufen kann, orientiert sich das Gespräch mit der Notrufzentrale/Leitstelle an den 5 W-Fragen.
1. Wo ist es passiert?
Eine genaue Ortsangabe (Ort, Straße, Hausnummer usw.) erspart unnötiges Suchen und ermöglicht schnellstmögliches Eintreffen von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei.
2. Wer meldet den Notruf?
Nennen Sie dem Disponenten Ihren Namen und Ihren Standort sowie möglichst eine Rückrufnummer für Nachfragen.
3. Was ist passiert?
Beschreiben Sie das Ereignis in kurzen prägnanten Stichworten (z.B. Verkehrsunfall, Feuer, umgestürzter Baum etc.).
4. Wie viele Verletzte?
Die Anzahl der Verletzten ist für die Organisation der Rettungsmittel wichtig. Deshalb muss die Anzahl möglichst genau übermittelt werden.
5. Warten auf Rückfragen
Beenden Sie das Gespräch nicht, sondern warten Sie auf Rückfragen des Disponenten. Dieser möchte eventuell weitere Einzelheiten erfragen.
Rauchwarnmelder
Die häufigsten Ursachen bei Brandtoten sind nicht Brandverletzungen sondern die Vergiftung durch Rauchgase. Die Menschen werden überwiegend im Schlaf von diesen Gasen überrascht, da der Brandrauch sich sehr schnell ausbreitet. Zudem ist im Schlaf der Geruchssinn weitestgehend inaktiv. Durch die hohe Konzentration von Kohlenmonoxid werden die Menschen schnell bewusstlos und merken nicht dass es brennt. Auch bei kleinen Schwelbränden (in der Matratze, in Kabeln usw.) können diese giftigen Gase schon entstehen.
Die in Bayern eingeführte Rauchwarnmelderpflicht gilt ab 01.01.2018. Das heißt, es müssen in allen Wohnungen in Bestandsbauten Rauchwarnmelder angebracht sein. Für Neubauten gilt die Pflicht sofort bei Inbetriebnahme. Die Anforderungen sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) unter § 46 Abs. 4 genau geregelt:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht sein und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“